Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen Energiebereich

1. Geltungsbereich

1.1

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle vertraglichen Leistungen und Lieferungen der Guggisberg Dachtechnik AG (nachfolgend GDT genannt) für die Planung, Erstellung, Lieferung, Unterhalt und Wartung von Energieanlagen.

1.2

Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil der von den Kundinnen und Kunden (nachfolgend Kunde) und GDT unterzeichneten Auftragsbestätigung. Allgemeine Bedingungen des Kunden finden auf dem vorliegenden Vertrag keine Anwendung.

2. Angebote & Zustandekommen des Vertrags

2.1

Die Angebote der GDT haben eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen. Nachgewiesene Preissteigerungen durch die Lieferanten der GDT bleiben in jedem Fall ausdrücklich vorbehalten und werden an den Kunden übertragen.

2.2

Die Annahme des Angebots durch den Kunden ist erfolgt, wenn die Auftragsbestätigung unterzeichnet der GDT retourniert wurde. Sofern der Kunde später eine Änderung der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Bestimmungen wünscht, ist die GDT nicht mehr an das ursprüngliche Angebot gebunden und es wird ein neues Angebot von ihr erstellt.

2.3

Als Datum der Auftragserteilung gilt der Tag des Eingangs der vom Kunden unterzeichneten Auftragsbestätigung bei der GDT.

2.4

Das Angebot wird auf Basis einer standardisierten Grobanalyse des Gebäudes (rein visuellen Besichtigung) erstellt. Sollte die Leistung von GDT erschwert oder verunmöglicht werden aus Gründen, die bei der standardisierten Grobanalyse nicht erkennbar waren (bei Photovoltaik namentlich: Asbest, unübliche Dachkonstruktion, spezielle Bauzone, spezielle & neue Netzanforderungen, so ist GDT berechtigt, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden ein neues, revidiertes Angebot zuzustellen. Der Kunde kann diesfalls wählen, ob er das revidierte Angebot annehmen oder keinen neuen Vertrag eingehen möchte. Angefallene Arbeiten und Aufwendungen von GDT oder Unterakkordanten werden bei Abbruch der Arbeit dem Kunden weiter verrechnet.

2.5

GDT geht davon aus, dass das Gebäude nach den heute üblichen Baustandards gebaut ist und die statischen Reserven den geltenden Normen entsprechen. Der Kunde ist verpflichtet GDT vor Vertrags-abschluss auf andere/spezielle Bau-weisen hinzuweisen. Mit der Statik-Berechnung überprüft GDT nur die von ihr verbauten Materialien (z.B. Unter- konstruktion, Module) und nicht die gesamte Gebäudestatik. Der Kunde ist sich bewusst, dass durch den Aufbau einer Anlage (Solarmodule, Unter,- konstruktion, Wechselrichter, Batteriespeicher, etc.) im Betrieb Lärmemissionen entstehen können und akzeptiert diese auch.

2.6

GDT Pläne und Detailzeichnungen bleiben während der Angebotsphase geistiges Eigentum der GDT. Diese dürfen weder kopiert noch an Dritte schriftlich oder mündlich weitergegeben werden.

3. Angebote & Umfang der Lieferungen und Leistungen

3.1

Umfang und Ausführung der Leistungen und Lieferungen der GDT sind der jeweiligen unterschriebenen Auftragsbestätigung zu entnehmen.

3.2

Die GDT verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen und Lieferungen fachgerecht und innert der in der unterschriebenen Auftragsbestätigung festgehaltenen Termine zu erbringen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Leistungen und Lieferungen zu den vereinbarten Terminen abzunehmen und zu bezahlen.

3.3

Die in der unterschriebenen Auftragsbestätigung festgehaltenen Termine verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn die Verzögerung durch nicht von der GDT zu vertretenden Umständen eintritt (höhere Gewalt). Als solche gelten: Naturereignisse, Schnee, Sturm, Krieg, Pandemien, Epidemien, Unfälle, Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung u.ä. Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschliessend.

3.4

Sofern sich die Leistungen und Lieferungen aus einem von der GDT zu  vertretenden  Umstand verzögert und zur Folge hat, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der Termine verlangen, wenn er der GDT zuvor und unter Androhung des Rücktritts vom Vertrag schriftlich eine Nachfrist von 8 Wochen zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gesetzt hat. Verlangt der Kunde Schadenersatz wegen der Nichteinhaltung der vereinbarten Termine, so beschränken sich seine Ansprüche, grobes Verschulden der GDT ausgenommen, auf den bei Vertragsabschluss von GDT vorhersehbaren direkten Schaden, maximal jedoch auf 10 % des Vertragswerkes (Haftungsbeschränkung).

4. Technische Inbetriebnahme und Abnahme

4.1

Die GDT lädt den Kunden zur technischen Inbetriebnahme der Energieanlage (erste Energieproduktion der Anlage) vor Ort ein.

4.2

Der Kunde bestätigt auf dem Abnahmeprotokoll die erfolgte technische Inbetriebnahme sowie die Vollständigkeit der ausgeführten Arbeiten und die Funktionsfähigkeit der Energieanlage.

4.3

Weist die Energieanlage unwesentliche Mängel auf, so gilt die Energieanlage dennoch als abgenommen. GDT verpflichtet sich, diese Mängel innert 10 Arbeitstagen zu beheben.

4.4

Bei wesentlichen Mängeln findet keine Abnahme statt. Die GDT verpflichtet sich, diese Mängel innert 20 Arbeitstagen zu beheben. Die technische Inbetriebnahme und die Abnahme der Energieanlage gemäss Ziffer 4.1 und 4.2 wird auf Einladung von GDT wiederholt.

4.5

Sofern der Kunde die Leistungen und Lieferungen der GDT nicht termingerecht annimmt, so ist die GDT berechtigt, dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zu setzen und nach Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz der gemachten Aufwendungen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Soweit die GDT Lieferungen erbringt, die nicht termingerecht abgenommen werden, hat sie das Recht, die entsprechenden Materialien in einem Lagerhaus auf Kosten des Kunden unterzubringen.

5. Preise & Zahlungsbedingungen

5.1

Die Preise verstehen sich, wenn nichts anders erwähnt, in CHF zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST).

5.2

Ohne anderslautende, schriftliche Vereinbarungen, gelten die folgenden Zahlungsbedingungen: 50% der Auftragssumme ohne Rabatt als Anzahlung für Material innert 30 Tagen netto nach Auftragserteilung. Die Schlussrechnung 30 Tage netto nach technischer Inbetriebnahme (erste Energieproduktion der Anlage) oder Abnahme des Werkes (gemäss Ziffer 4 AGB). Verhindert eine bauseitige Leistung (z.B. Elektroarbeiten) das Einschalten der fertig realisierten Anlage, so wird die Schlussrechnung trotzdem zur Zahlung fällig.

5.3

Die GDT beginnt mit den Lieferungen und der Montage erst, wenn die Vorkasse Material gemäss Ziffer 4.2 durch den Kunden geleistet wurde.

5.4

Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 % seit Zahlungstermin zu bezahlen.

5.5

Die durch die GDT gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung derselben durch den Kunden im Eigentum der GDT.

6. Ertragsprognosen 

Ertragsprognosen einer Photovoltaik-Anlage basieren auf Simulationsprogrammen und Datenbanken mit langjährigen Strahlungsdaten aus der ganzen Welt (z.B. Meteonorm). Differenzen zwischen den realen Ertragswerten und den simulierten Ertragswerten können sich ergeben. GDT lehnt jegliche Forderungen für entstandene Ertragsdifferenzen ab, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass die GDT schwerwiegende oder absichtlich falsche Annahmen bei der Berechnung der Ertragsprognosen verwendet hat.

7. Anfordern von Förderbeiträgen und Bewilligungen

7.1

Sofern das Anfordern von Förderbeiträgen (z.B. kantonale und kommunale Förderbeiträge usw.) als Bestandteil der Leistungen der GDT vereinbart wird, tritt die GDT als bevollmächtigte Vertreterin des Kunden gegenüber Behörden auf.

7.2

Zwischen der GDT und dem Kunden (Grund- oder Gebäudeeigentümer) wird, sofern Leistungen gemäss Ziffer 7.1 vereinbart wurden, eine schriftliche Vollmachtserklärung separat erstellt und unterzeichnet. Die GDT führt in einem solchen Fall die notwendigen Anmelde- und Gesuchsverfahren für den Kunden aus und begleitet diese.

7.3

Die GDT übernimmt keine Garantie für die Erteilung und Genehmigung von Förderbeiträgen oder Bewilligungen. Ferner übernimmt die GDT keinerlei Garantie für die Einhaltung behördlicher Fristen. Die Terminüberwachung ist Sache des Kunden und steht in dessen alleiniger Verantwortung.

8. Eigenleistungen durch Kunden

8.1

Eigenleistungen des Kunden oder seiner Hilfspersonen werden separat und vor Beginn der Arbeiten schriftlich vereinbart. GDT entscheidet über Art und Umfang der Eigenleistungen.

8.2

Eigenleistungen des Kunden begründen kein arbeitsrechtliches Verhältnis.

8.3

Der Kunde, welcher Eigenleistungen erbringt, muss eine Unfallversicherung ausweisen und in der Lage sein, Arbeiten auch auf Dächern mit der nötigen Vorsicht und Sorgfalt auszuführen.

8.4

GDT lehnt jede Haftung bei Verletzungen und Unfällen des Kunden ausdrücklich ab. Der Kunde erbringt Eigenleistungen auf eigene Verantwortung und Gefahr.

9. Gewährleistungen

9.1

Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware innert 14 Tagen nach Ablieferung an den vereinbarten Ort zu prüfen. Liegen offensichtliche Mängel vor oder wurde offensichtlich eine andere als die bestellte Ware geliefert, so hat der Kunde dies der GDT unverzüglich, spätestens jedoch innert 14 Tagen seit Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Nicht offensichtliche Mängel sind der GDT unverzüglich nach deren Entdecken schriftlich anzuzeigen.

9.2

Sofern durch den Kunden eigenhändig oder mittels Beizug Dritter Änderungs-, Montage-, Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, entfällt die Gewährleistung der GDT an den betroffenen Teilen vollumfänglich.

9.3

Die GDT übernimmt keine Verantwortung für Kostenfolgen wie Steueranpassungen, Eigenmietwertveränderung oder Gebühren, die nicht explizit im Lieferumfang enthalten sind (z.B. Kanalisations- oder Wassergebühren).Schliesst die GDT mit dem Kunden einen Werkvertrag ab, verjähren die Ansprüche des Kunden auf Mängelgewährleistung für eingebaute Komponenten (wie z.B. Wechselrichter, Solarmodule, Unterkonstruktionen, Batteriespeicher, Kabelkanäle, Kabel, Stecker, Überspannungskomponenten, Solarlog, Router, Wandler, SE-Box, Sicherungselemente, mit Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag der technischen Inbetriebnahme (oder der Abnahme) der Anlage oder des Anlagenteils.

9.4

Sind lediglich eingebaute Komponenten mangelhaft (Produktemangel), war die Montage hingegen mangelfrei, so liefert GDT nur diese mangelhafte Komponente kostenlos an den Kunden. Die mit dem Ersatz der mangelhaften Komponenten zusammenhängenden Mangelsuchkosten, Montage-, Anfahrts- und Rückfahrtkosten müssen hingegen vom Kunden an GDT bezahlt werden.

9.5

Die GDT behält sich das Recht vor, im Gewährleistungsfall zu entscheiden, ob Wandelung, Minderung, Ersatzvornahme oder Nachbesserung erfolgt.

9.6

Für die zugekauften Komponenten, wie z.B. Wechselrichter, Batteriespeichersysteme, Unterkonstruktionssysteme, Solarmodule, etc. leistet die GDT nur insoweit Gewähr, als Lieferanten tatsächlich Garantieleistungen erbringen. Lehnen die Lieferanten z.B. eine Garantieleistung ab oder können sie diese nicht mehr erbringen, fällt die Garantie weg. GDT überträgt die Gewährleistungsrechte des Herstellers der zugekauften Komponenten direkt auf den Kunden. Der Kunde stimmt dieser Übertragung zu und er wird die Gewährleistungsrechte selbst und direkt gegenüber dem Hersteller geltend machen.

10. Haftung

GDT haftet für unmittelbare und direkte Schäden, die GDT bei der Vertragserfüllung schuldhaft verursacht hat, bis zum Betrag von maximal und gesamthaft CHF 1'000'000.– (eine Million Schweizer Franken). Jede weitergehende Haftung für Schäden aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund ist im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen, so insbesondere die Haftung für mittelbare und indirekte Schäden, Folgeschäden, unvorhersehbare Schäden und reine Vermögensschäden (z.B. Umsatzausfälle, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Regressforderungen, entgangene Einspeise-vergütung, etc.). Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11. Schlussbestimmungen

11.1

Die GDT kann zur Erfüllung ihrer Leistungen Dritte beiziehen oder Dritte mit der Erfüllung beauftragen.

11.2

Die Parteien können das Vertragsverhältnis oder Rechte und Pflichten daraus nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei auf Dritte übertragen oder abtreten. Die Übertragung darf nur aus wichtigen Gründen verweigert werden.

11.3

Die Parteien sind nicht berechtigt, allfällige gegenseitige Forderungen zu verrechnen.

11.4

Auf das Vertragsverhältnis findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern.

Stand

Letzte Aktualisierung: 31. Mai 2020


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